Agieren statt reagieren – Knappheit von wiederaufbereitetem R 22!
Am 02. November 2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen im EG-Amtsblatt L286 veröffentlicht. Die EG-VO 100572009 tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und löst dann die bisherige EG-VO 2037/2000 ab.
Durch die neue Verordnung kommen viele gravierende Änderungen im Umgang
mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und teilhalogenierten
Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) auf die Betreiber und
Anlagenbauer der
Kälte-Klima-Branche zu. Im folgenden sind beispielhaft einige Änderungen aufgeführt:
Ausstiegsfristen für FCKW und H-FCKW
Nicht geändert haben sich gegenüber der EG-VO 2037/2000 die Ausstiegsfristen für
Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) bzw. teilhalogenierten Fluorchlorkohlen-
Wasserstoffen. R22, R 401a/b, R 402a/b, und R 123 sind ab dem 01.01.2010
als Frischware verboten (Artikel 5 EG-VO 1005/2009), dürfen aber bis
zum 31.12.2014 als Rezyklat für Wartung und Instandsetzungsarbeiten
verwendet werden (Artikel 11 Abs. 4 EG-VO 1005/2009).
Verwendung von rezyklierten H-FCKW
Ab dem 01. Januar 2010 darf nur noch wiederaufbereitetes R22 verwendet
werden, somit müssen alle R22-Anlagen langfristig umgerüstet werden. Für
die Umsetzung der Verordnung bestehen folgende Möglichkeiten:
- Umrüstung auf DropIn Kältemittel
- Umrüstung auf Kältemittel R404a
- Bau einer neuen Anlage
- bestehende Anlagen mit R22 weiter betreiben
(ACHTUNG: Risiko der Beschaffung)
Der Betreiber der Kälteanlage muss je nach Alter, verbleibender
Betriebsdauer, Zustand und Betriebskosten die Entscheidung treffen, die
vorhandene Anlage umzurüsten oder gegen eine Neuanlage auszutauschen.
Die Umrüstung der Anlage kann in der Regel parallel zum Betrieb
erfolgen.
Wir beraten Sie gern, welche Möglichkeit für Ihren Zweck sinnvoll wäre.